Förderanträge
Wenn Sie einen Antrag zur Förderung Ihres Projektes stellen möchten, verwenden Sie bitte das entsprechende Formular:
Förderantrag Inland
Förderantrag Ausland
Bitte senden Sie den Antrag ausgefüllt und unterschrieben an folgende Adresse:
Sternstunden e.V.
BayernLB-Passage
Oskar-von-Miller-Ring 3
80333 München
Förderrichtlinien
I. Sternstunden ist eine Mittelbeschaffungskörperschaft gem. § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung. Maßgeblich für die Förderung ist der Satzungszweck nach Ziff. II. der aktuellen Satzung von Sternstunden, der wie folgt lautet:
„1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zwecke des Vereins sind
a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
b) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
c) die Förderung der Jugendhilfe,
d) die Förderung der Erziehung und Berufsbildung,
e) die Förderung des Wohlfahrtwesens,
f) die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Behinderte,
g) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,
h) die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Der Verein verwirklicht seine Zwecke durch die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Mittelbeschaffung für eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts ist aber nur zulässig, wenn diese selbst steuerbegünstigt ist.“
II. Sternstunden unterstützt Projekte, die kranken, behinderten oder Not leidenden Kindern zugutekommen oder Projekte mit entsprechender präventiver Ausrichtung.
III. Gefördert werden nur Projekte, welche eine nachhaltige Verbesserung der Verhältnisse für die genannte Zielgruppen erwarten lassen.
IV. Der Projektträger soll zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 3 Jahre seit seiner Gründung bestehen und vergleichbare Projekte bereits erfolgreich durchgeführt haben.
V. Die Förderung eines Hilfsprojektes setzt voraus, dass öffentliche Fördermöglichkeiten ausgeschöpft wurden und verfügbare Eigenmittel des Projektträgers eingesetzt werden. Dabei gilt keine Regelquote und ist glaubhaft zu machen, dass Eigenmittel des Projektträgers so hoch wie möglich eingesetzt werden. Vorbehaltlich der Angemessenheit im Übrigen kommt eine Förderung durch Sternstunden in der Regel nicht in Betracht, wenn nicht Eigenmittel in Höhe von m i n d e s t e n s 25% der Gesamtkosten für das beantragte Projekt zur Verfügung stehen.
VI. Sternstunden leistet mit seiner Förderung einen Beitrag zu einmaligen Investitionen oder zur Anschubfinanzierung von Projekten, die so konzipiert sein sollen, dass ihre dauerhafte Realisierung nach einer angemessenen Anlaufphase anderweitig finanziert werden kann. Dies gilt nicht für befristete Projekte, insbesondere im Rahmen von humanitären Hilfsmaßnahmen nach Naturkatastrophen, Kriegsereignissen oder anderen außerordentlichen Notfällen.
VII. Zur Gewährleistung eines angemessenen Zeitraums für die Prüfung und Entscheidung sollen Förderanträge spätestens 4 Monate vor der beabsichtigten Durchführung des Projekts unter Verwendung des vorgehaltenen Antragsformulars nebst allen Anlagen bei Sternstunden eingereicht werden. Sternstunden übernimmt in der Regel keine Refinanzierung von Projekten, mit deren Realisierung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen wurde.
VIII. Gelder für laufende Kosten (Personal-, Verwaltungs-, Betriebskosten usw.) werden i. d. Regel nicht übernommen.
IX. Die jährlichen Werbe- und Verwaltungskosten des Projektträgers dürfen nicht mehr als 30 % der Gesamtausgaben betragen. Maßgeblich für die Berechnung dieser Obergrenze ist das Regelwerk des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI) in der jeweils geltenden Fassung.
X. Bewilligte Fördermittel sind zweckgebunden innerhalb von zwei Jahren abzurufen. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Zusage ihre Wirksamkeit, und die Mittel müssen neu beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt bei Bedarf der Mittel (in der Regel gegen Nachweis der zweckentsprechenden Verauslagung, in begründeten Ausnahmefällen in angemessenen Vorschüssen) auf schriftlichen Abruf des Projektträgers gemäß dem Finanz- und Zeitplan.
XI. Projektträger und Vertragspartner von Sternstunden muss, auch bei ausländischen Projekten, eine steuerbegünstigte Körperschaft (§ 51 Abs. 1 AO) mit Sitz in Deutschland sein. Ausländische Projektpartner sind vom Projektträger durch schriftliche Vereinbarungen auf die Einhaltung der mit Sternstunden vereinbarten Zweckbindung und Förderbedingungen zu verpflichten.
Ansprechpartner
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Marianne Lüddeckens.